Verpackungs-ABC

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IPPC / ISPM15
ISPM 15 steht für Internationaler Standard für Pflanzengesundheitliche Maßnahmen für Holzverpackungen im internationalen Warenverkehr. Im Jahre 2002 hat sich die IPPC (International Plant Protection Convention), eine Unterorganisation der FAO (Food and Agricultural Organization der UN) auf pflanzengesundheitliche Maßnahmen für Holzverpackungen zum Schutz heimischer Wälder vor Schädlingen und zur Harmonisierung der nationalen Einfuhrvorschriften verständigt. Umsetzung: Der ISPM 15 / IPPC-Standard wird erst gültig mit der rechtsverbindlichen Umsetzung in den einzelnen Ländern (s.o.). In Deutschland ist dies über die Pflanzenbeschauverordnung geschehen. Anwendung: Der Standard gilt nur für Vollholz (Nadel- oder Laubholz) mit mind. 6 mm Dicke, das für Verpackungen oder als Stauholz verwendet wird. Er gilt nicht für Holzwerkstoffe. Anforderungen: Der ISPM 15 / IPPC-Standard fordert eine Behandlung mit einer anerkannten Maßnahme(Hitzebehandlung HT-> es müssen 56 °C über einen Zeitraum von 30 Minuten im Kern des Holzes erreicht werden oder Begasung mit Methylbromid MB -> dies ist die einzigste zulässige Begasungsmaßnahme, die jedoch in Deutschland seit 2006 verboten ist, in anderen Ländern aber weiterhin zulässig ist) + Kennzeichnung, als Bestätigung einer vorschriftsmäßigen durchgeführten Behandlung (Die Kennzeichnung muss lesbar, dauerhaft und sichtbar vorzugsweise auf zwei gegenüberliegenden Seiten der Verpackung angebracht sein. Das Kennzeichen darf nur von Betriebe, die beim zulässigen Pflanzenschutzdienst registriert sind, verwendet werden. Der Pflanzenschutzdienst vergibt die Registriernummer auf Antrag und nach Überprüfung des Betriebes. Die registrierten Betriebe werden mindestens einmal pro Jahr auf Einhaltung der Anforderung gemäß ISPM 15/IPPC-Standard überprüft).