Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines

1.1. Unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen  gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen unsere Leistung erbringen.

1.2. Unsere allgemeinen Geschäfts- und Verpackungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von  § 14 BGB juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3. Unsere allgemeinen Geschäfts- und Verpackungsbedingungen bilden die Grundlage auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

1.4. Als Mitglied im Bundesverband Holzpackmittel- Paletten- Exportverpackung verpacken wir ausschließlich nach den jeweils gültigen HPE-Verpackungsrichtlinien sowie nach den CTU Richtlinien.

1.5. Sollten im Zusammenhang mit Verpackungsaufträgen Speditionsleistungen und/oder Transportaufträge Vertragsgegenstand werden, so müssen diese gesondert abgeschlossen werden. z.B. über Partnerunternehmen.

1.6. Vertragsänderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen, dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.

 

2. Vertragsabschluss, Umfang und Inhalt der Leistungen

2.1. Soweit nicht anders vereinbart  sind unsere Angebote freibleibend.

2.2. Für den Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

2.3. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen umfasst die geschuldete Verpackungsleistung lediglich die Herstellung des Packstückes aus Packgut und Packmittel (verpacken), die Konservierung des Packgutes, die zum Zwecke der Herstellung erforderliche Vorlagerung und die Nachlagerung sowie die Lagerung des Packgutes in der Zeit vom Beginn der Verpackung bis zu deren Fertigstellung. Insoweit wir lediglich Verpackungsmaterial liefern, sind wir ausschließlich Kaufvertraglich verpflichtet. Werk- und Dienstleistungen sind damit nicht geschuldet.

2.4. Mündliche Vereinbarungen sowie alle sonstigen Erklärungen, insbesondere Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

3. Leistungserschwerung

3.1. Treten für uns unvorhersehbare Leistungserschwernisse auf, die unserem Risikobereich nicht zuzurechnen sind, haben wir Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen sowie auf angemessene zusätzliche Vergütung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass ein Stillstand im Betrieb des Auftraggebers erhöhte Kosten für das von uns eingesetzte Personal bedingt.

 

4. Preise

4.1. Unsere Preise gelten zuzüglich am Tag der Rechnungsstellung gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer.

4.2. Unseren Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bestehenden Kalkulationen zugrunde. Tritt eine wesentliche Änderung der Rohstoffpreise für Verpackungsmaterial mindestens in Höhe von 10 % nach Abschluss des Vertrages ein, so sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise um den anteiligen Mehraufwand zu erhöhen.

 

5. Kreditwürdigkeit/Zahlungen

5.1. Bei Vertragsabschluss wird die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt bzw. geprüft.

5.2. Treten beim Käufer Ereignisse ein (schleppende Zahlungsweise, nachteilige Auskünfte ect.) die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen oder waren solche Ereignisse bereits vorhanden und sind dem Verkäufer erst nach Vertragsabschluss bekannt geworden, so steht dem Verkäufer zu, die sofortige Vorauszahlung oder Leistung einer angemessenen Sicherheit zu verlangen.

5.3. Zahlungen erbitten wir innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto, oder wenn anders vereinbart, gemäß Rechnung.

5.4. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur zulässig mit Gegenforderungen, die von uns unbestritten oder die rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, soweit die Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

 

6. Verwertungsrechte, Übersetzungen

6.1. Alle Zeichnungen, Skizzen und Modelle bleiben in unserem Eigentum. Die Verwertungsrechte und Rechte zur Vervielfältigung (Copyright) liegen allein bei uns. Abschriften, Fotos oder Kopien dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung zum eigenen Gebrauch gefertigt werden. Für die Übersetzung von Texten in fremde Sprachen ist vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung der Auftraggeber verantwortlich.

 

7. Verpflichtungen des Auftraggebers

7.1. Der Auftraggeber ist verantwortlich dafür, dass das Packgut in einem für die Durchführung des Verpackungsauftrages bereiten und geeigneten Zustand rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Besonders korrosionsanfällige Teile sind in gesäubertem und getrocknetem Zustand und mit geeigneten Kontaktkorrosionsschutzmittel behandelt an uns zu übergeben, damit die Klimaschutzmethode greifen kann. Es wird vorausgesetzt, dass das Packgut frei von Fertigungsstoffen, Produktionsrückständen, Korrosion und sonstigen Verschmutzungen wie z. B. Handschweiß bereitgestellt wird. Kühl- und Flüssigkeitssysteme sind vom Hersteller zu entleeren. Behälter, Hohlräume und Leitungssysteme sind zu trocknen und dicht zu verschließen. Ist dies nicht möglich, müssen die verbliebenen Flüssigkeitsmengen dem Verpacker vom Auftraggeber mitgeteilt werden. Für ungereinigte Teile kann keine Gewährleistung übernommen werden.

7.2. Ist ein Verpackungsauftrag mit Gefahrgut laut den Richtlinien des ADR oder IMDG zu verpacken, ist der Auftraggeber ausdrücklich verpflichtet dieses uns bei Auftragserteilung mitzuteilen, insbesondere über Art, Menge und Eigenschaften des Gefahrgutes..

7.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns das Gewicht und die sonstigen besonderen Eigenschaften des Gutes rechtzeitig schriftlich bekannt zu geben. Dazu gehören insbesondere Angaben über den Schwerpunkt sowie die für Kranarbeiten vorgesehenen Anschlagpunkte.

7.4. Auf eine auch in Bezug auf die Lagerung etwaig erforderliche zusätzliche und besondere Behandlung des Packgutes hat der Auftraggeber uns ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Anforderungen des jeweiligen Transportweges des Lade- und Transportmittels, sowie bei einer evtl. vorgesehenen Nachlagerung hinsichtlich allgemeiner Umweltbelastungen.

7.5. Der Auftragnehmer erbringt termingerechtes und fachkundiges Verpacken bzw. Stauen der Ausrüstung unter der Voraussetzung des sachgerechten und ordnungsgemäßen Handlings und Transportes bei der Beförderung über Land, See und Luft mit der Maßgabe, dass die HPE-Verpackungsrichtlinien insbesondere im Teil B: Lastannahme sowie, Teil H: Containerstau befolgt werden.

Extreme und/oder außergewöhnliche Belastungen können nicht für die Auslegung der Normalverpackung herangezogen werden. Die HPE Richtlinien gehen von normalen Belastungen im Verkehr zu Land, zu Wasser und in der Luft sowie beim Umschlag, Vor- und Nachlauf aus.

7.6. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Verpackung in unserem Betrieb. Der rechtzeitige An- und Abtransport der Güter obliegt, soweit nicht anders vereinbart dem Auftraggeber. Ist der Verpackungsauftrag außerhalb unseres Betriebes durchzuführen, hat der Auftraggeber ausreichenden Platz, Energie (Strom, Druckluft etc.) und die geeigneten Hebewerkzeuge und Hebemittel einschließlich des notwendigen Bedienungspersonals für eine zügige und fachgerechte Durchführung des Verpackungsauftrages unentgeltlich bereitzustellen.

7.7. Der Auftraggeber trägt alleine sofern nicht anders vereinbart die Verantwortung für eine ausreichende Versicherung der zu verpackenden bzw. verpackten Güter (Transport-, Lager- Feuerversicherung).

Der Auftraggeber hat sich gegen etwaige Schäden in Form einer Außenlagerversicherung selber zu versichern. Wir haften nur für eigenübliche Sorgfalt.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren und verarbeiteten Verpackungsmaterialien bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche gegen den Auftraggeber vor. Dies gilt auch für den Fall, dass die einzelnen Materialien bezahlt sind.

8.2. Dem Besteller ist eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen des gewöhnlichen  Geschäftsbetriebes gestattet, wobei er bereits jetzt zur Tilgung aller unserer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen seine Forderungen aus dem Weiterverkauf gegen seine Kunden sicherheitshalber an uns abtritt.

8.3. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware als we­sentlicher Bestandteil anderer Gegenstände bzw. bei Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir an den so entstehenden neuen Sachen Miteigentum entsprechend dem Wert, der sich auf dem Verhältnis des Preises unserer Materialien zum Wert der neu entstandenen einheitlichen Sache ergibt. Werden letztere Gegenstände veräußert, so gilt vorstehende Ziffer 8.2. entsprechend. Wir erwerben durch die danach vorgenommene Teilabtretung einen Anteil an der Forderung entsprechend unserem Miteigentumsanteil.

8.4. Vermietete Gegenstände bleiben unveräußerliches Eigentum des Vermieters.

 

9. Gefahrtragung

9.1. Die Sachgefahr bestimmt sich nach § 644 Abs. 1 Seite 3 BGB. Soweit kein Fall des § 644 Abs.1 Seite 2 BGB und des § 645 BGB vorliegt, geht die Vergütungsgefahr mit der Absendung des verpackten Gutes, bei Verpackung im Betrieb des Auftraggebers mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Ist der Verpackungsauftrag außerhalb unseres Betriebes durchzuführen und wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Übergabe durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare, vom Auftraggeber nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so sind wir berechtigt, die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu verlangen, die uns bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.

 

10. Vertragliches Pfandrecht

10.1. Uns steht wegen aller Forderungen aus dem Vertrag sowie wegen unbestrittener oder rechtskräftiger Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber geschlossenen Verträgen ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an den in unsere Verfügungsgewalt geratenen Gegenständen des Auftraggebers zu. Die in § 1234 BGB bestimmte Frist von einem Monat verkürzt sich auf 2 Wochen. Findet sich der Auftraggeber im Verzug, so können wir nach erfolgter Verkaufsandrohung in unserem Besitz befindliche Güter des Auftraggebers in solcher Menge, wie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Befriedigung erforderlich, freihändig verkaufen. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf können wir eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe ortsüblicher Sätze berechnen.

 

11. Leistungszeit – Lieferverzug

11.1. Feste Leistungszeiten gelten nur dann als vereinbart, wenn sie in der schriftlichen Auftragsbestätigung zugesichert sind. Auch dann handelt es sich aber nicht um Fixtermine wenn sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

11.2. Bei Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und durch unverschuldete Betriebsstörung (auch bei Zulieferern) verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Nach unserer Wahl können wir in einem solchen Fall auch unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten, wir werden dem Auftraggeber Beginn und Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen.

 

12. Mängelgewährleistung

12.1. Voraussetzung eines Gewährleistungsanspruches ist das Vorhandensein eines Werkmangels bei Gefahrübergang; d. h. spätestens bei Absendung des verpackten Gutes, bei Verpackung im Betrieb des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Übergabe. Hierfür ist der Auftraggeber nachweispflichtig.

12.2. Besteht die Verpackungsleistung auch in der Anbringung eines ausreichenden, dem Stand der Technik entsprechenden Korrosionsschutzes, so ist der Korrosionsschutz vertragsgemäß so beschaffen, dass er für die Dauer des vereinbarten Konservierungszeittraumes gerech­net ab Verpackungsdatum anhält. Für Korrosionsfälle nach Ablauf des vereinbarten Konservierungszeitraumes haften wir deshalb nicht.

12.3. Der Auftraggeber hat die Verpackung nach Erhalt des verpackten Gutes unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Festgestellte Mängel sind schriftlich zu rügen. Bei offensichtlichen Mängeln muss die Rüge unverzüglich gem. § 377 HGB vorliegen. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungs-  Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

12.4. Uns ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel oder Schäden an Ort und Stelle dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen.

12.5. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Werkmangels sind wir berechtigt, nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist den Mangel entweder zu beseitigen oder eine Neuverpackung vorzunehmen. (sog. „Nacherfüllung“ )

12.6. Zur Durchführung der Nacherfüllung hat uns der Auftraggeber die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

12.7. Wäre eine Nacherfüllung mit unverhältnismäßig hohen Kosten für uns verbunden, so können wir diese unter Inkaufnahme eines dem Auftraggeber erwachsenden Rücktrittsrecht ablehnen.

12.8. Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, sollten wir unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lassen. Liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Die weiteren  Ansprüche bestimmen sich nach Ziffer 13 dieser Bedingungen.

 

13. Haftung, Haftungsausschluss und Begrenzung

13.1. Wir haften aufgrund einer Betriebshaftpflicht sowie einer Zusatzversicherung für Spezial und Überseeverpackungen für Schäden an Personen und Sachen bis zur Höhe der mit unserer Versicherung vereinbarten Deckungssumme. Entsprechende Unterlagen können bei uns angefordert werden. Die gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen sind maßgebend. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes und damit des Haftungsumfangs auf Kosten des Bestellers ist möglich und bedarf gesonderter Vereinbarungen.

13.2. Die Absicherung des Schadensrisikos durch eine Auftraggeber seitig gehaltene Transport-, Lager- bzw. Feuerversicherung ist branchenüblich sowie für den Auftraggeber in der Regel kostengünstiger.

13.3. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die  persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Angestellten, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Vertreter und Subunternehmer.

13.4. Der Auftragnehmer haftet auftragsgemäß nur unter der Voraussetzung eines sachgerechten und ordnungsgemäßen Handlings und Transportes bei der Beförderung über Luft, Land und Seewegen.

13.5. Die Beweislast für etwaige Mängel der Verpackung zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs trägt allein der Auftraggeber. Dies gilt auch dann uneingeschränkt, wenn der Auftraggeber Schadensersatzansprüche infolge einer Zurückweisung von Sendungen durch die US-Zollbehörden aufgrund eines behaupteten Verstoßes gegen den IPPC-Standard ISPM 15 geltend machen will. Für hieraus resultierende Schäden haften wir – bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen und vorbehaltlich abweichender Vertragsvereinbarung – nur, soweit der Auftraggeber nachweist, dass diese auf einen Mangel unserer Verpackungsleistung zurückzuführen sind.

 

14. Verjährung

14.1. Ersatzansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.
14.2. Vorbehaltlich Ziffer 14.1. verjähren sämtliche Ansprüche gegen uns wegen des Verlustes oder der Beschädigung von Packgut oder in sonstiger Weise nicht ordnungsgemäß Vertragserfüllung nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der verpackten Ware. Bei in Verlust geratenen Gütern beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, zu dem sie abgeliefert werden sollten.

14.3. Andere als die unter Ziffer 14.1. und 14.2. genannten Ansprüche gleichwohl aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein Jahr nach Ihrer Entstehung und Kenntnis des Auftraggebers von den anspruchsbegründeten Umständen bzw. nach dem Zeitpunkt, zu dem er ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen.

14.4. Die nach den Ziffern 14. 2. und 14.3. eintretende Verjährung

erstreckt sich auf vertragliche sowie auf außervertragliche Ansprüche jeder Art.

 

15. EDV-Hinweis

Wir erfassen die erforderlichen Daten unserer Auftraggeber unter Beachtung des Datenschutzgesetzes in unserer Datenverarbeitung.

 

16. Gerichtsstand, anwendbares Recht

16.1. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz wir sind jedoch berechtigt den Auftraggeber auch an seinem Hauptsitz  zu verklagen.

16.2. Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien findet deutsches Recht  Anwendung. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausdrücklich hiervon ausgenommen.

 

17. Salvatorische Klausel

17.1. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, gelten die übrigen Bedingungen fort.

 

 

Stand: September 2018

 

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